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   OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03   

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https://dejure.org/2004,6828
OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03 (https://dejure.org/2004,6828)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2004 - 7 U 183/03 (https://dejure.org/2004,6828)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. März 2004 - 7 U 183/03 (https://dejure.org/2004,6828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigungsanspruch gegen eine Versicherung wegen einer Überschwemmung; Ausschlusstatbestand des "Rückstaus"; Rückstaus bei Nichtabfluss des Oberflächenwassers auf GrundÜberlastung des öffentlichen Kanalisationsnetzes

  • Judicialis

    BEG 95 § 3 Nr. 2 lit. b

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BEG 95 § 3 Nr. 2 b
    Begriff des Rückstaus in der gewerblichen Elementarschadenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEG 95 § 3 Nr. 1; BEG 95 § 3 Nr. 2 lit. b
    Elementarschadensversicherung - Überschwemmung, Rückstau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 116
  • r+s 2004, 196
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03
    Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entscheidend, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83 und ständig).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03
    Vielmehr muss die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003, IV ZR 319/02 unter II. 2.).
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2001 - 19 U 19/01

    Leistungsanspruch gegenüber einer dynamischen Sachversicherung bzgl. eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03
    Dahinstehen kann, ob von einer Überschwemmung im Sinne von § 3 Nr. 1 BEG 95 nur dann ausgegangen werden kann, wenn eine schadensträchtige Überflutung des Geländes außerhalb des Gebäudes und nicht nur von Gebäudeteilen vorliegt (so das Landgericht unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Juli 2001 - 19 U 19/01; vgl. ferner Dietz, Gebäudeversicherung, 2. Aufl. 1999, S. 224) oder ob der Tatbestand der Überschwemmung auch dann vorliegt, wenn sich auf der Straße ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort einen Rückstau in der Hauswasserleitung hervorruft, der zum Eintritt eines Gebäudeschadens führt (VGH Baden-Württemberg, VersR 1988, 1258).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1987 - 10 S 917/85

    Haftungsausschluß des Gebäudeversicherers bei Überschwemmungsschaden;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03
    Dahinstehen kann, ob von einer Überschwemmung im Sinne von § 3 Nr. 1 BEG 95 nur dann ausgegangen werden kann, wenn eine schadensträchtige Überflutung des Geländes außerhalb des Gebäudes und nicht nur von Gebäudeteilen vorliegt (so das Landgericht unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Juli 2001 - 19 U 19/01; vgl. ferner Dietz, Gebäudeversicherung, 2. Aufl. 1999, S. 224) oder ob der Tatbestand der Überschwemmung auch dann vorliegt, wenn sich auf der Straße ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort einen Rückstau in der Hauswasserleitung hervorruft, der zum Eintritt eines Gebäudeschadens führt (VGH Baden-Württemberg, VersR 1988, 1258).
  • OLG Bamberg, 30.04.2015 - 1 U 87/14

    Versicherungsfall Überschwemmung und Rückstau in der Elementarschadenversicherung

    Ein solcher ist typischerweise gegeben, wenn sich Wasser in der Kanalisation rückstaut (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.03.2004 - 7 U 183/03 - juris Tz. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 15.11.2006 - 8 O 6517/05 = r+s 2007, 327, 329).
  • LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14

    Umfang der Leistungspflicht eines Wohngebäudeversicherers für Wasserschäden an

    (Vgl.OLG Stuttgart, r + s 2004, 196, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 juris; VersR 2014, 1454).
  • OLG Hamburg, 14.04.2014 - 9 U 201/13

    Elementarschadenversicherung: Rückstauschaden bei Gebäudeeintritt von

    Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines hier vorliegenden Rückstaus erneut auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.03.2004 (Az. 7 U 183/03) bezieht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom OLG Stuttgart vorgenommene Auslegung des Begriffs "Rückstau" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es hier nicht um den Ausschlusstatbestand des Rückstaus in § 3 Nr. 2 b) BEG 95, sondern um einen "Rückstau" als Anspruchsvoraussetzung gehe.
  • KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15

    Hausratversicherung: Risikoausschluss für Rückstauschäden

    Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Klausel weder für überraschend noch für unangemessen benachteiligend für den Versicherungsnehmer angesehen wird (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000 - zitiert nach juris; OLG Hamm RuS 2014, 357 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 30; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 28; OLG Köln NVersZ 2001, 328 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8).

    Den Begriff "Rückstau" versteht ein verständiger Versicherungsnehmer dahingehend, dass sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann (OLG Köln RuS 2007, 285 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 - zitiert nach juris: Rdnr. 29).

  • OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13

    Elementarschadenversicherung: Rückstauschaden bei Gebäudeeintritt von

    Ein Rückstau kann auch durch auf Gebäuden oder Grundstücken sich ansammelndes Oberflächenwasser, dass nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden kann, entstehen (vgl. OLG Stuttgart VersR 2005, 116 zum Ausschlusstatbestand Rückstau).
  • BVerwG, 12.12.2003 - 9 C 12.03

    Aussetzung des Revisionsverfahrens

    Das Revisionsverfahren wird gemäß § 94 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des beim Oberlandesgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 7 U 183/03 anhängig gewordenen Rechtsstreits ausgesetzt.
  • LG Amberg, 25.09.2020 - 24 O 1244/19

    Keine Deckung bei Austritt von Regenwasser aus einer Drainageleitung

    Die erwähnten Klauseln erweisen sich dementsprechend auch nicht als überraschend i.S.d. § 305 c BGB noch als unklar und intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (zur Rückstauschadens-Ausschlussklausel vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 27.09.2016, 6 U 21/15, BeckRS 2016, 19596, unter Rekurs auf OLG Saarbrücken, VersR 1997, 1000; OLG Hamm, RuS 2014, 357; OLG Stuttgart, VersR 2005, 116 f; OLG Köln, NVersZ 2001, 328 f).
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.11.2006 - 8 O 6517/05
    Das gleiche gilt für sich auf Gebäuden oder Grundstücken ansammelndes Oberflächenwasser, das nicht mehr über die Kanalisation oder öffentliche Flächen wie z. B. Straßen abgeführt werden kann ( OLG Stuttgart, Urteil v. 04.03.2004, Az.: 7 U 183/03, VersR 2005, 116).
  • LG Dortmund, 29.01.2015 - 2 O 15/13

    Anforderung an den Nachweis eines Versicherungsnehmers für das Vorliegen eines

    Dem steht nicht entgegen, dass es für den Ausschluss Rückstau in den VGB nicht darauf ankommt, ob Wasser infolge eines Rückstaus aus dem Rohrleitungssystem austritt oder wegen eines Rückstaus erst gar nicht in das Abwasserrohrleitungssystem abfließen kann (OLG Stuttgart VersR 2005, 116; Landgericht Kempten r + s 2009, 71), da die VGB den Begriff des Rückstaus nicht definieren, während die BEW für einen versicherten Rückstau voraussetzen, dass infolge eines Rückstaus Wasser aus dem Rohrsystem austritt (andere Ansicht anscheinend Günther in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Elementarschadenversicherung Rdn. 52, der ausführt, dass ein versicherter Rückstau ebenso entstehen kann durch sich auf Gebäuden ansammelndes Oberflächenwasser, das nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden kann).
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